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   BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20   

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https://dejure.org/2020,5367
BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20 (https://dejure.org/2020,5367)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2020 - 2 BvR 474/20 (https://dejure.org/2020,5367)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 (https://dejure.org/2020,5367)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung betreffend die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins wegen Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung

  • RA Kotz

    Einstweilige Anordnung - Aufhebung Hauptverhandlungstermin wegen Gefahr einer Corona-Infektion

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Ablehnung der begehrten Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion - Corona-Virus

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.03.2020)

    Justizbetrieb in Corona-Zeiten: Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 3985

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20
    Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20
    Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; BVerfGK 14, 402 ).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20
    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, zunächst im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihm wegen der Gefahr einer Corona-Infektion begehrten Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. März 2020 vorzugehen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, 451; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 213 Rn. 8).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvQ 26/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14, Rn. 2) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
  • BVerfG, 30.12.2002 - 2 BvQ 59/02

    Kein Erlass einer eA solange fachgerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt werden

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer der Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14, Rn. 2) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
  • BVerfG, 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung).

    Dieser Anforderung an das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er vor Antragstellung nicht den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung).

    Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, StV 1991, S. 509 f.; OLG München, Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, S. 451; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, StV 2005, S. 491 ; OLG München, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).

  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Da die Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei, habe dem dortigen Beschwerdeführer die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oblegen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 11; vgl. zum Antrag auf Aufhebung von Terminen im Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 19.03.2020 - 2 BvR 474/20, BeckRS 2020, 3985; VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285 Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 20.03.2020 - 2 Ws 364/20, BeckRS 2020, 4182).
  • BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23

    Mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässiger Eilantrag

    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
  • BVerfG, 09.02.2024 - 1 BvR 2283/23

    Mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässiger Eilantrag

    Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
  • OLG München, 24.02.2022 - 2 Ws 97/22

    Zur Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in Strafsachen.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ-RR 2021/19, BVerfG BeckRS 2020, 3985) sowie der wohl h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. statt weiterer OLG München NStZ 2020/503 und NStZ 1994/451, OLG Frankfurt BeckRS 2000, 12777; KK-Gmel, StPO, 8. Aufl. 2019, Rn.6 zu § 213; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Rn. 8 zu § 213; a.A. MüKo-Arnoldi, StPO, 1. Aufl. 2016, Rn. 16 zu § 213) ist die Beschwerde jedoch gleichwohl dann statthaft, wenn der Betroffene geltend macht, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege.
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